Grundbuchverfügung
| Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12) |
(1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
| a) | wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung; | |
| b) | wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht sichert, in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte; | |
| c) | in allen übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Abteilung, in welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. |
(2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 12 GBV
5 Entscheidungen zu § 12 GBV in unserer Datenbank:
- KG, 20.12.2012 - 1 W 335/12
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Begriff des versorgungsfähigen Entgelts
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 - 8 TaBV 43/09
Zustimmungsersetzung zur befristeter Einstellung; unbegründeter Widerspruch des ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.09.2009 - 8 TaBV 12/09
Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung bei Verstoß gegen ...
- OLG Jena, 10.07.2002 - 6 W 276/02
Immobilien - Widerlegung der Eigentumsvermutung aus dem Grundbuch
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Querverweise
Auf § 12 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Die Eintragungen
- § 19
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)