Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   

§ 18

Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 18 GBV

11 Entscheidungen zu § 18 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 18 GBV

Querverweise

Auf § 18 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
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