Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   
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Angaben über den Rang eines eingetragenen Rechts sind bei allen beteiligten Rechten zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 18 GBV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 GBV

Querverweise

Auf § 18 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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