Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   

§ 19

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.

(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 19 GBV

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Literatur im Internet zu § 19 GBV

Querverweise

Auf § 19 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
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