Grundbuchverfügung
| Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23) |
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 GBV
3 Entscheidungen zu § 19 GBV in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.07.2011 - 34 Wx 100/11
Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die unterbliebene Übertragung einer ...
- OLG München, 02.07.2008 - 34 Wx 16/08
Amtsverfahren neben Ersuchensvollzug
- LAG Hamm, 14.02.1995 - 6 Sa 937/94
Betriebliche Altersversorgung: Gesamtbetriebsvereinbarung und ...
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Querverweise
Auf § 19 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
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