Grundbuchverfügung

   Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3)   
   Unterabschnitt 2 - Die äußere Form des Grundbuchs (§§ 2 - 3)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2

Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 2 GBV

Querverweise

Auf § 2 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Der Zuständigkeitswechsel
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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