Grundbuchverfügung
| Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3) |
| Unterabschnitt 2 - Die äußere Form des Grundbuchs (§§ 2 - 3) |
Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 2 GBV
17 Entscheidungen zu § 2 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 22.06.2010 - 9 Sa 1261/09
Anpassung der Betriebsrente bei ablösender Versorgungsordnung; Auslegung ...
- LAG Düsseldorf, 10.11.2009 - 6 Sa 659/09
Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch ...
- LAG Hessen, 27.11.2007 - 4 TaBV 134/07
Versetzung - Einstellung
- ArbG Essen, 24.04.2009 - 5 Ca 652/08
- LAG Hamm, 11.02.2010 - 16 Sa 714/09
Eingruppierung eines ehemaligen geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2011 - 2 TaBV 4/11
Zustimmungsverweigerung - Verstoß gegen Tarifvertrag - Beteiligung Paritätische ...
- VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
- BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09
Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Begriff des versorgungsfähigen Entgelts
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 13 Sa 566/10
Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs
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Querverweise
- GBV
- Der Zuständigkeitswechsel
- § 26
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 103
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
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