Grundbuchverfügung

   Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23)   
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(1) Bietet ein Grundbuchblatt für Neueintragungen keinen Raum mehr, so ist es umzuschreiben.

(2) Eine Fortsetzung eines Grundbuchblatts auf einem anderen, auch auf einem geschlossenen Blatt desselben oder eines anderen Bandes ist unzulässig.

Literatur im Internet zu § 23 GBV

Querverweise

Auf § 23 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Die Umschreibung von Grundbüchern
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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