Grundbuchverfügung
| Abschnitt IV - Die Grundakten (§§ 24 - 24a) |
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und zwar die Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts zu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs.
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbuchamts, so ist es zu den Grundakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Grundakten der anderen Blätter ist auf diese Grundakten zu verweisen.
(3) Ist ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts enthalten, welches das Grundbuch führt, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
(4) Bei den Grundakten ist ein in seiner Einrichtung dem Grundbuchblatt entsprechender Vordruck (Handblatt) zu verwahren, welcher eine wörtliche Wiedergabe des gesamten Inhalts des Grundbuchblatts enthält. Die mit der Führung des Grundbuchs beauftragten Beamten haben für die Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grundbuchblatt zu sorgen.
Rechtsprechung zu § 24 GBV
5 Entscheidungen zu § 24 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.01.2011 - 15 W 500/11
- BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
Immobilien - Darf die Presse Einsicht in das Grundbuch nehmen?
- OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 1/10
Grundbuchrecht - Ohne Berichtigungsantrag kein Annahmeanspruch bzgl. Unterlagen
- BGH, 04.12.2008 - III ZR 51/08
Immobilien - Notarpflichten bei Verkauf einer Eigentumswohnung
- OLG Köln, 23.03.1998 - 2 Wx 67/97
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei widersprüchlichem Grundbuchinhalt
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Querverweise
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 73 (Grundakten)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 107
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
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