Grundbuchverfügung
Abschnitt IV - Die Grundakten (§§ 24 - 24a) |
(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und zwar die Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts zu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs.
(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbuchamts, so ist es zu den Grundakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Grundakten der anderen Blätter ist auf diese Grundakten zu verweisen.
(3) Ist ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichts enthalten, welches das Grundbuch führt, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
(4) 1Bei den Grundakten ist ein in seiner Einrichtung dem Grundbuchblatt entsprechender Vordruck (Handblatt) zu verwahren, welcher eine wörtliche Wiedergabe des gesamten Inhalts des Grundbuchblatts enthält. 2Die mit der Führung des Grundbuchs beauftragten Beamten haben für die Übereinstimmung des Handblatts mit dem Grundbuchblatt zu sorgen.
Rechtsprechung zu § 24 GBV
12 Entscheidungen zu § 24 GBV in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
- OLG Jena, 26.11.2013 - 9 W 568/13
Beglaubigte Abschrift des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge
- OLG München, 07.06.2010 - 34 Wx 118/09
Grundbuchrecht: Anspruch auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Grundakten
- BGH, 04.12.2008 - III ZR 51/08
Sorgfaltspflichten des Notars bei Beurkundung des Verkaufs einer ...
- BGH, 28.04.2023 - V ZR 258/21
Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf ...
- OLG Köln, 23.03.1998 - 2 Wx 67/97
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei widersprüchlichem Grundbuchinhalt
- BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11
Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines ...
- BayObLG, 11.07.1975 - BReg. 2 Z 45/75
Eintragungsfähigkeit des Verwaltervertrags einer Eigentümergemeinschaft beim ...
- OLG München, 24.02.2010 - 34 Wx 1/10
Grundbuch: Pflicht zur Entgegennahme von Urkunden zu den Grundakten bei ...
Querverweise
Auf § 24 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 73 (Grundakten)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 107