Grundbuchverfügung
| Abschnitt V - Der Zuständigkeitswechsel (§§ 25 - 27a) |
Literatur im Internet zu § 27 GBV
Querverweise
Auf § 27 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Der Zuständigkeitswechsel
- § 27a
- Die Schließung des Grundbuchblatts
- § 34
- Die Bekanntmachung der Eintragungen
- § 40
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 27 GBV bei

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