Grundbuchverfügung

   Abschnitt V - Der Zuständigkeitswechsel (§§ 25 - 27a)   
§ 27

Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.

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Literatur im Internet zu § 27 GBV

Querverweise

Auf § 27 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Der Zuständigkeitswechsel
     
      Die Schließung des Grundbuchblatts
     
      Die Bekanntmachung der Eintragungen
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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