Grundbuchverfügung
| Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33) |
(1) Ein Grundbuchblatt ist, außer im Falle des § 23 Abs. 1, umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist.
(2) Ein Grundbuchblatt kann umgeschrieben werden:
| a) | wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; | |
| b) | wenn außer ihm in demselben Grundbuchband keine oder nur wenige in Gebrauch befindliche Blätter enthalten sind und die Ausscheidung des Bandes angezeigt ist. |
Literatur im Internet zu § 28 GBV
Querverweise
Auf § 28 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 GBV bei

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