Grundbuchverfügung

   Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33)   

§ 29

Vor der Umschreibung hat der Grundbuchrichter Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Er hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat er gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.

 

Hinweis der Redaktion:

Kursivschreibung gem. amtlicher Neubekanntmachung. Die nach dieser Vorschrift vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte sind gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe h RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.

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Literatur im Internet zu § 29 GBV

Querverweise

Auf § 29 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Die Umschreibung von Grundbüchern
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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