Grundbuchverfügung
| Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3) |
| Unterabschnitt 2 - Die äußere Form des Grundbuchs (§§ 2 - 3) |
(1) Sämtliche Grundbuchblätter desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Grundbuch aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an.
(2) Von der fortlaufenden Nummernfolge der Grundbuchblätter kann abgewichen werden, wenn das anzulegende Grundbuchblatt einem Band zugeteilt werden soll, in dem der Umfang der Grundbuchblätter von dem des sonst nach Absatz 1 zu verwendenden Grundbuchblatts verschieden ist.
(3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann nach Anordnung der Landesjustizverwaltung bei der Numerierung der in Einzelheften anzulegenden Grundbuchblätter eines Grundbuchbezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer begonnen werden.
Rechtsprechung zu § 3 GBV
31 Entscheidungen zu § 3 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Begriff des versorgungsfähigen Entgelts
- BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 364/02
Provisionszahlung bei Arbeitszeitausgleich
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2006 - 9 Sa 761/05
Altersteilzeitvertrag und Gesamtbetriebsvereinbarung
- BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10
Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung - ...
- LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12
Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs
- ArbG Essen, 22.12.2005 - 1 Ca 3725/05
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 352/07
Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan
- BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 352/07
- BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11
Internetzugang für Betriebsrat
- LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10
Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-, Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; ...
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Querverweise
- GBV
- Der Zuständigkeitswechsel
- § 26
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 30
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)