Grundbuchverfügung

   Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 32

(1) 1Die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Grundakten werden unter entsprechender Änderung ihrer Bezeichnung für das neue Blatt weitergeführt. 2Nach dem umgeschriebenen Blatt ist ein neues Handblatt herzustellen. 3Das alte Handblatt ist bei den Grundakten zu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.

(2) 1Mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle können auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten geschlossen werden. 2Das alte Handblatt und Urkunden, auf die eine Eintragung in dem neuen Grundbuchblatt sich gründet oder Bezug nimmt, können zu den Grundakten des neuen Blattes genommen werden; in diesem Fall ist Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Übernahme ist in den geschlossenen Grundakten zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 32 GBV

Entscheidung zu § 32 GBV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 32 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 68 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung)
          § 73 (Grundakten)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
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