Grundbuchverfügung
| Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33) |
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.
(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt." Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, g und i ist entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.
(2d) 1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz: "Bei Neufassung übertragen" zu versehen und von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der Vermerk: "Bei Neufassung des unübersichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ...".
(2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.
Hinweis der Redaktion:Kursivschreibung gem. amtlicher Neubekanntmachung. Die nach dieser Vorschrift vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte sind gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe h RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.
Literatur im Internet zu § 33 GBV
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 Nr. 1 h (Übertragene Geschäfte) (zu § 33 II d 1.)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 33 GBV bei

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