Grundbuchverfügung

   Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 33

(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.

(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.

(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt." Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.

(2c) § 30 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, g und i ist entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.

(2d)

1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz: "Bei Neufassung übertragen" zu versehen und von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der Vermerk: "Bei Neufassung des unübersichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ...".

(2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.

Hinweis der Redaktion:

Kursivschreibung gem. amtlicher Neubekanntmachung. Die nach dieser Vorschrift vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte sind gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe h RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.

Rechtsprechung zu § 33 GBV

Entscheidung zu § 33 GBV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 33 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 68 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung)
          § 72 (Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Was ist das?

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