Grundbuchverfügung
Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33) |
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.
(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt." Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, g und i ist entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.
(2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.
Hinweis der Redaktion:Kursivschreibung gem. amtlicher Neubekanntmachung. Die nach dieser Vorschrift vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte sind gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe h RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.
Rechtsprechung zu § 33 GBV
Entscheidung zu § 33 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 22.03.2021 - 15 W 421/21
Versehentlich unterbliebene Übernahme eines Kellerraums bei Neufassung des ...
Querverweise
Auf § 33 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)