Grundbuchverfügung

   Abschnitt IX - Die Bekanntmachung der Eintragungen (§§ 39 - 42)   
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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungsbehörde) bekanntzugeben. Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen des Grundbuchrichters überlassen. Die Änderung der laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. Ist über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.

(4) (weggefallen) 

Hinweis der Redaktion:

Kursivschreibung gem. amtlicher Neubekanntmachung. Die nach dieser Vorschrift vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte sind gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe h RPflG in vollem Umfang dem Rechtspfleger übertragen.

Literatur im Internet zu § 39 GBV

Querverweise

Auf § 39 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Die Bekanntmachung der Eintragungen
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
          § 68 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung)
          § 69 (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung)
          § 72 (Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GBV:

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