Grundbuchverfügung

   Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12)   
§ 4

Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.

Rechtsprechung zu § 4 GBV

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Literatur im Internet zu § 4 GBV

Querverweise

Auf § 4 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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