Grundbuchverfügung
Abschnitt X - Grundbucheinsicht und -abschriften (§§ 43 - 46a) |
(1) Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.
(2) Die Vorschrift des § 43 ist auf die Einsicht von Grundakten entsprechend anzuwenden.
(3) 1Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift verlangt werden, die auf Antrag auch zu beglaubigen ist. 2Die Abschrift kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 46 GBV
57 Entscheidungen zu § 46 GBV in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22
- OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21
Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur ...
- OLG München, 27.02.2019 - 34 Wx 28/19
Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter ...
- OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18
Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen ...
- OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19
Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen ...
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
- OLG München, 11.12.2015 - 34 Wx 208/15
Einsicht des dinglich berechtigten Wohnungseigentümers in Wohnungsgrundbuch
- OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19
Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 46 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113