Grundbuchverfügung

   Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53)   
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Die Hypothekenbriefe sind mit einer Überschrift zu versehen, welche die Worte "Deutscher Hypothekenbrief" und die Bezeichnung der Hypothek (§ 56 Abs. 1 der Grundbuchordnung) enthält, über die der Brief erteilt wird. Die laufende Nummer, unter der die Hypothek in der dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, ist dabei in Buchstaben zu wiederholen.

Literatur im Internet zu § 47 GBV

Querverweise

Auf § 47 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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