Grundbuchverfügung
| Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53) |
(1) Wird eine Hypothek im Grundbuch teilweise gelöscht, so ist auf dem Brief der Betrag, für den die Hypothek noch besteht, neben der in der Überschrift enthaltenen Bezeichnung des Rechts durch den Vermerk ersichtlich zu machen: "Noch gültig für (Angabe des Betrags)." Der alte Betrag ist rot zu unterstreichen.
(2) In derselben Weise ist bei der Herstellung von Teilhypothekenbriefen auf dem bisherigen Brief der Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch bezieht.
Literatur im Internet zu § 48 GBV
Querverweise
Auf § 48 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 51
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 89 (Ergänzungen des Briefes)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 105
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 48 GBV bei

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