Grundbuchverfügung

   Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53)   
§ 49a

Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 49a GBV

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26.05.2012

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Literatur im Internet zu § 49a GBV

Querverweise

Auf § 49a GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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