Grundbuchverfügung

   Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12)   
§ 5

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 5 GBV

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Literatur im Internet zu § 5 GBV

Querverweise

Auf § 5 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Der Zuständigkeitswechsel
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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