Grundbuchverfügung

   Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53)   
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Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.

Literatur im Internet zu § 50 GBV

Querverweise

Auf § 50 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
          § 87 (Erteilung von Briefen)
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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