Grundbuchverfügung
| Abschnitt XI - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 47 - 53) |
Literatur im Internet zu § 51 GBV
Querverweise
Auf § 51 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 105
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 51 GBV bei

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