Grundbuchverfügung
Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60) |
(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:
(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfügungsbeschränkungen (§ 5 des Erbbaurechtsgesetzes) ausdrücklich einzutragen.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) 1In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelangen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. 2In der Spalte 5 ist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.
(5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.
(6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8 zu vermerken.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.11.2007 | Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 56 GBV
11 Entscheidungen zu § 56 GBV in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21
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- OLG München, 18.11.2020 - 34 Wx 315/19
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- OLG München, 18.11.2020 - 34 Wx 315/19
- KG, 20.12.2021 - 1 W 295/21
Grundbuchrechtliche Folgen bei Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.12.2021 - 1 W 295/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Löschung eines ...
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- KG, 20.12.2021 - 1 W 298/21
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- OLG Schleswig, 26.07.2000 - 2 W 92/00
Wirksamkeit einer Belastungsbeschränkung
Querverweise
Auf § 56 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 113