Grundbuchverfügung

   Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60)   
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(1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten.

(2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 57 GBV

Querverweise

Auf § 57 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Das Erbbaugrundbuch
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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