Grundbuchverfügung
| Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60) |
Literatur im Internet zu § 57 GBV
Querverweise
Auf § 57 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Das Erbbaugrundbuch
- § 54
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 105
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 57 GBV und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?