Grundbuchverfügung
| Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60) |
Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Hinweis:Anlage hier nicht wiedergegeben.
Literatur im Internet zu § 58 GBV
Querverweise
Auf § 58 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Das Erbbaugrundbuch
- § 54
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 58 GBV bei

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