Grundbuchverfügung

   Abschnitt XII - Das Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60)   
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Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des für ein Erbbaurecht anzulegenden besonderen Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in der Anlage 9 beigefügten Muster. § 22 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 

Hinweis:

Anlage hier nicht wiedergegeben.

Literatur im Internet zu § 58 GBV

Querverweise

Auf § 58 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Das Erbbaugrundbuch
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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