Grundbuchverfügung

   Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12)   
§ 7

(1) Vermerke über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zustehen, sind in den Spalten 1, 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses einzutragen.

(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen (z.B. 7/zu 3).

(3) In dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum sind das Recht nach seinem Inhalt sowie Veränderungen des Rechts wiederzugeben. Im Falle der Veränderung ist in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.

(4) In Spalte 6 ist der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts zu vermerken.

(5) In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts zu vermerken.

(6) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Rechts zu verweisen.

Rechtsprechung zu § 7 GBV

11 Entscheidungen zu § 7 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt, Schütz, München, Hamburg
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Literatur im Internet zu § 7 GBV

Querverweise

Auf § 7 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 GBV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht