Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (§§ 67 - 73)   
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Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie, außer im Fall der Neufassung, § 39 Abs. 3 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.

Literatur im Internet zu § 72 GBV

Querverweise

Auf § 72 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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