Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs (§§ 67 - 73)   
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Grundakten

Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 73 GBV

Querverweise

Auf § 73 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)

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