Grundbuchverfügung
| Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12) |
Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:
| a) | In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen; | |
| b) | in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben; | |
| c) | für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend. |
Rechtsprechung zu § 8 GBV
4 Entscheidungen zu § 8 GBV in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 17 TaBV 2210/11
Altersteilzeit für ver.di-Beschäftigte
- BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 275/10
Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 13 Sa 566/10
Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1994 - 3 B 935/93
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Querverweise
Auf § 8 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)