Grundbuchverfügung

   Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 8

Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:

a) 1In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 2Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen;
b) 1in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen. 2Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben;
c) für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 8 GBV

30 Entscheidungen zu § 8 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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