Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 5 - Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85) |
Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Literatur im Internet zu § 84 GBV
Querverweise
Auf § 84 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 84 GBV bei

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