Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 8 - Schlußbestimmungen (§§ 90 - 93) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde oder nach § 133 der Grundbuchordnung oder den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.
Literatur im Internet zu § 90 GBV
Querverweise
Auf § 90 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 90 GBV bei

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