Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 8 - Schlußbestimmungen (§§ 90 - 93)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GBV (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GBV
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchverfügung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 91
Behandlung von Verweisungen, Löschungen

1Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. 2Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.

Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) vom 11.07.1997 (BGBl. I Nr. 1808), in Kraft getreten am 23.07.1997.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.1997Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV)11.07.1997BGBl. I Nr. 1808

Rechtsprechung zu § 91 GBV

4 Entscheidungen zu § 91 GBV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht