Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 8 - Schlußbestimmungen (§§ 90 - 93) |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Literatur im Internet zu § 93 GBV
Querverweise
Auf § 93 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- GBV
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Automatisierter Abruf von Daten
- § 81 (Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 93 GBV bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?