Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b) |
Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.
Literatur im Internet zu § 93a GBV
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93a GBV:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54
Rechtsberatung
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