Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIV - Vermerke über öffentliche Lasten (§§ 93a - 93b)   
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Eintragung öffentlicher Lasten

Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen.

Literatur im Internet zu § 93a GBV

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 93a GBV:

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