Grundbuchverfügung
| Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 107) |
Die bestehenden Vorschriften über die Nummernbezeichnung und die Eintragung im Grundbuch bleiben unberührt, solange die alten Vordrucke weder umgeschrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 97 Abs. 2 besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein Grundbuchblatt, das für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in jedem Fall unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben.
Literatur im Internet zu § 98 GBV
Querverweise
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