Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 107)   
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Die bestehenden Vorschriften über die Nummernbezeichnung und die Eintragung im Grundbuch bleiben unberührt, solange die alten Vordrucke weder umgeschrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 97 Abs. 2 besonders zugelassen ist. Jedoch ist ein Grundbuchblatt, das für Neueintragungen keinen Raum mehr bietet, in jedem Fall unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben.

Literatur im Internet zu § 98 GBV

Querverweise

Auf § 98 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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