Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 107)   
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Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.

Literatur im Internet zu § 99 GBV

Querverweise

Auf § 99 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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