Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Rechtsprechung zu Art. 1 GG

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Literatur im Internet zu Art. 1 GG

Querverweise

Auf Art. 1 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 GG:
    Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
      Rechte und Freiheiten
        Art. 3 (Verbot der Folter) (zu Art. 1 I)
        Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (zu Art. 1 I)
     
      Verschiedene Bestimmungen
        Art. 53 (Wahrung anerkannter Menschenrechte) (zu Art. 1 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 328 I Nr. 4 (Anerkennung ausländischer Urteile) (zu Art. 1 III)
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