Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   

Artikel 100

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Rechtsprechung zu Art. 100 GG

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Literatur im Internet zu Art. 100 GG

Querverweise

Auf Art. 100 GG verweisen folgende Vorschriften:
    Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
Redaktionelle Querverweise zu Art. 100 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 31 (zu Art. 100 I 2)
     
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5
    Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 11 (zu Art. 100 I)
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
          § 80 (zu Art. 100 I)
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