Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   

Artikel 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Rechtsprechung zu Art. 101 GG

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Literatur im Internet zu Art. 101 GG

Querverweise

Auf Art. 101 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 101 GG:
    Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
      Gerichtsbarkeit
        § 16 (zu Art. 101 I)
     
      Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
        § 21e (zu Art. 101 I 1)
        § 21g (zu Art. 101 I 1)
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