Grundgesetz
IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 104 GG
2.332 Entscheidungen zu Art. 104 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 656/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne ...
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1816/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne ...
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Abschiebungshaft ohne ...
- BVerfG, 17.01.2024 - 2 BvR 1756/23
Begründete, aber unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 Corona
- BVerfG, 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer ...
- BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21
Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe ...
- BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16
Haftanordnung unter Verstoß gegen Pflicht zur Benachrichtigung einer ...
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Art. 104 GG in Nachschlagewerken
- Art. 104 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haftbefehl
- Richtervorbehalt
- Beschleunigungsgebot in Haftsachen
- Grundrechtsgleiches Recht
- Habeas Corpus
- Justizgrundrecht
- Freiheitsbeschränkung
- Art. 104 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungspflichten
- Grundrechte
- Unterbringung
- Unterbringungsverfahren
- Unterbringungsähnliche Maßnahme
Querverweise
Auf Art. 104 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 93
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115c
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Einschränkung von Grundrechten
- § 94 (Einschränkung von Grundrechten)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 14
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
Redaktionelle Querverweise zu Art. 104 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 2 II
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631b (Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- IV. Unterbringungssachen
- § 70
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 70 I 2, II (Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung) (zu Art. 104 II 4)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136a (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote) (zu Art. 104 I 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163c (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung) (zu Art. 104 II 4)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft) (zu Art. 104 II 4)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 28 (Vorladung) (zu Art. 104 II 4)