Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 104 GG
- 130 Entscheidungen zu Art. 104 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu Art. 104 GG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Barschel-Pfeiffer-Untersuchungsausschuß, 14.12.01
Art. 2 I, 1 I GG, nemo-tenetur-Grundsatz, Art. 104 GG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zur Beachtung der Grundrechte bei Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (Hinweis: vgl. für den Bund: Art. 44 GG, § 27 PUAG sowie für Baden-Württemberg: Art. 35 Verf, § 15 UAusschG)
- BVerfG, 26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen, 22.3.98 (NJW 1998, 2202)
§ 57a StGB, Art. 1, 104 II 1 GG;
§ 454a I StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde
- BVerfG, Aufenthaltsbeschränkung für Asylbewerber, 10.4.97 (BVerfGE 96, 10)
§§ 55, 56 AsylVfG, Art. 2 II 2, 104 GG, Residenzpflicht für Asylbewerber ist verfassungsmäßig
- BVerfG, Identitätsfeststellung, 27.1.92 (NVwZ 1992, 767)
Art. 104 GG, §§ 163b I 2, 163c StPO, weiteres Festhalten einer Person durch die Polizei ist verfassungswidrig, wenn sich die beabsichtigte Personalienfeststellung auch an Ort und Stelle vornehmen läßt, Gründe Praktikabilität kommen nicht in Betracht
- BVerfG, Präventivgewahrsam, 30.10.90 (BVerfGE 83, 24)
Art. 104 II, Art. 103 I GG
- BVerwG, nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft, 23.6.81 (BVerwGE 62, 317)
Art. 104 II GG, § 13 II FreihEntzG
- BVerwG, Verhaftung zur Abschiebung, 23.6.81 (BVerwGE 62, 325)
Art. 104 II GG, Art. 5 MRK
- BVerwG, Demonstration in amerikanischen Wohngebieten, 26.2.74 (BVerwGE 45, 51)
Art. 2 II, 104 II GG, polizeilicher Gewahrsam, Anscheinsgefahr
- BVerfG, Unterbringung durch den Vormund, 10.2.60 (BVerfGE 10, 302)
Art. 104 II GG, "natürlicher Wille"
Literatur im Internet zu Art. 104 GG
- Der Richtervorbehalt - ein zahnloser Tiger?
von Wiss. Assistentin Dr. Janique Brüning, Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
Über die verfassungsrechtliche Notwendigkeit des Richtervorbehalts und seine Ineffizienz in der Praxis
ZIS 2006, 29
über www.zis-online.com - Art. 104 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 14
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631b (Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Unterbringungssachen
- § 70 (zu Art. 104 II 4)
- Freiheitsentziehungsgesetz (FreihEntzG)
- §§ 1 ff (zu Art. 104 II 4)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 70 I 2, II (zu Art. 104 II 4)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136a (zu Art. 104 I 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163c (zu Art. 104 II 4)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Die einzelnen Zwangsmittel
- § 24 (Zwangshaft) (zu Art. 104 II 4)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 28 (Gewahrsam) (zu Art. 104 II 4)
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