Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 104 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 104 GG

Querverweise

Auf Art. 104 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
     
      Verteidigungsfall
Redaktionelle Querverweise zu Art. 104 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 2 II
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 70 I 2, II (zu Art. 104 II 4)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 114 (zu Art. 104 II 4)
          § 114b I (zu Art. 104 IV)
          § 115 (zu Art. 104 II 4)
          § 128 (zu Art. 104 III)
        Vernehmung des Beschuldigten
          § 136a (zu Art. 104 I 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163c (zu Art. 104 II 4)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 28 (Gewahrsam) (zu Art. 104 II 4)

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