Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
Artikel 104a

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Rechtsprechung zu Art. 104a GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, UMTS-Versteigerungserlöse, 28.3.02
    Art. 104a ff GG, Vorschriften der Finanzverfassung sind nicht disponibel und lassen keine Analogieschlüsse zu, keine Erstreckung von Art. 106 III GG auf nichtsteuerliche Einnahmen

  • BGH, Asylbewerberunterbringung Flughafengelände, 25.2.99 (BGHZ 141, 48) 
    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, verpflichteter Rechtsträger, Art. 30, 83, 104a I GG, ungeschriebene Verwaltungskompetenzen des Bundes

  • BVerfG, Untreue durch Zivilschutzbeamten II, 20.1.99 (BVerfGE 99, 361)
    Art. 104a V 1 GG;
    Art. 93 I Nr. 3 GG, Frist, Klageerhebung vor dem BVerwG (§ 50 VwGO) als rechtserhebliche Maßnahme iSv § 69 BVerfGG iVm § 64 III BVerfGG

  • VGH, Rückmeldegebühr [Vorlage], 29.7.98 (ESVGH 49, 29)
    § 120a UG, Art. 104a ff GG, Art. 3 GG

  • BVerfG, Wasserpfennig, 7.11.95 (BVerfGE 93, 319)
    Art. 75;
    Art. 104a ff, Sonderabgabe;
    Art. 3 I

  • BVerwG, Untreue durch Zivilschutzbeamten I, 2.2.95 (NVwZ 1995, 991)
    Art. 104a V 1 GG, Schadenersatzhaftung, "Haftungskern";
    Mitverschulden des Bundes, § 254 BGB

  • BVerfG, Kohlepfennig, 11.10.94 (BVerfGE 91, 186) 
    Art. 104a ff GG, Sonderabgabe

  • BVerfG, Absatzfonds, 31.5.90 (BVerfGE 82, 159)
    Sonderabgabe, Art. 104a ff;
    Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG)

  • BVerfG, Künstlersozialversicherungsgesetz, 8.4.87 (BVerfGE 75, 108)
    Art. 74 I Nr. 12 GG ist weit auszulegen, Einbeziehung neuer Sachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung";
    Art. 84 I GG, "Verwaltungsverfahren", "Einrichtung der Behörden", qualitatives Verständnis;
    Art. 3 I GG, Gleichheitssatz im Bereich der Sozialversicherung;
    Art. 104a ff GG, fremdnützige Sozialversicherungsbeiträge sind keine "Sonderabgaben"

  • BVerfG, Bundesfinanzhilfen, 4.3.75 (BVerfGE 39, 96) 
    Befugnis nach Art. 104a IV 1 GG ist kein Instrument der Investitionssteuerung, Einflußnahme des Bundes auf Aufgabenerfüllung durch Länder ist unzulässig, keine Ingerenzrechte (Bedingungen, Dotationsauflagen) des Bundes, keine Ermessenspielräume für Bundesministerien

Literatur im Internet zu Art. 104a GG

Querverweise

Auf Art. 104a GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Verteidigungsfall
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Überleitungsvorschriften
          § 245 (Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 104a GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 23 (zu Art. 104a VI)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 104a IV, V 2, VI 4)
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 85 (zu Art. 104a II, III 2)
     
      Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
     
      Das Finanzwesen
        Art. 106 VIII
        Art. 109 V (zu Art. 104a VI)

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