Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
| 1. | zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder | |
| 2. | zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder | |
| 3. | zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums |
erforderlich sind.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Literatur im Internet zu Art. 104b GG
- Art. 104b GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Städtebauförderung
- § 164b (Verwaltungsvereinbarung)
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