Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
Artikel 104b

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

Rechtsprechung zu Art. 104b GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 104b GG

Querverweise

Auf Art. 104b GG verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Städtebauförderung
            § 164b (Verwaltungsvereinbarung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 104b GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 104b II 1)

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