Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
| 1. | zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder | |
| 2. | zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder | |
| 3. | zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums |
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Rechtsprechung zu Art. 104b GG
12 Entscheidungen zu Art. 104b GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von ...
- BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10
Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des ...
- VG Lüneburg, 08.09.2010 - 5 A 143/09
Förderung nach dem Konjunkturpaket II
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 16 B 24/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 16 B 27/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 16 B 26/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 16 B 25/11
- VG Köln, 27.11.2009 - 25 L 1556/09
- VG Lüneburg, 29.06.2011 - 5 A 149/10
Zur Neubescheidung eines ursprünglich rechtswidrig abgelehnten Förderantrages
- BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10
Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu Art. 104b GG
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009
von Bund und Ländern
vom 25. Februar 2009
über www.stadtumbauwest.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Städtebauförderung
- § 164b (Verwaltungsvereinbarung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen