Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu Art. 105 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 105 Entscheidungen zu Art. 105 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu Art. 105 GG bei ibr-online
- BVerfG, Gewaltspielgeräte [BVerfG], 3.5.01
Art. 12, 105 GG, erhöhte Besteuerung "gewaltverherrlichender" Automatenspiele durch Gemeindesatzung ist zulässig (Bestätigung der Entscheidung des BVerwG, «Gewaltspielgeräte»)
- BVerwG, Gewaltspielgeräte, 22.12.99 (BVerwGE 110, 248)
Art. 105 GG, erhöhte Besteuerung "gewaltverherrlichender" Automatenspiele durch Gemeindesatzung ist zulässig (Hinweis: bestätigt durch das BVerfG, «Gewaltspielgeräte (BVerfG)»)
- BVerfG, Kasseler Verpackungssteuer II, 7.5.98 (BVerfGE 98, 106)
- BVerfG, Kindergartengebühr IV, 10.3.98 (BVerfGE 97, 332)
Art. 2 I, Gesetzgebungskompetenz, Art. 75, 105;
Art. 3 I, sachlicher Grund für Gebührenstaffelung, soziale Gesichtspunkte sind berücksichtigungsfähig
- BVerfG, Kommunale Vergnügungssteuer, 1.3.97
- BVerfG, Investitionshilfegesetz, 6.11.84 (BVerfGE 67, 256)
Art. 105 ff GG, Sonderabgaben;
zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Sonderabgaben nach Art. 74 I Nr. 11 GG
- BVerfG, Überlinger Zweitwohnungssteuer, 6.12.83 (BVerfGE 65, 325)
- BVerfG, Berufsausbildungsabgabe, 10.12.80 (BVerfGE 56, 54)
Art. 105 ff GG, enge kompetenzrechtliche Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Sonderabgabe;
Art. 84 I GG, zur Frage, wann in einem Bundesgesetz Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten sind, so daß das Gesetz zustimmungsbedürftig ist (Art. 77 IIa GG)
- BVerwG, Kommunale Spielautomatensteuer, 7.3.58 (BVerwGE 6, 247)
- BVerfG, Baurechtsgutachten, 16.6.54 (BVerfGE 3, 407)
Art. 70, 74 Nr. 18, 75 Nr. 4 GG, Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, Sachzusammenhang, Natur der Sache, Steuerbegriff;
Abgrenzung Bauordnungsrecht - Bauplanungsrecht §§ 1 ff LBO, §§ 1 ff BauGB;
Art. 105 GG, keine Bundeszuständigkeit für Wertsteigerungsabgaben
Literatur im Internet zu Art. 105 GG
- Art. 105 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 105 GG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 105 GG:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 73 II (zu Art. 105 IIa)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Steuern
- § 9 IV (Gemeindesteuern) (zu Art. 105 IIa)
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