Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   

Artikel 105

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Rechtsprechung zu Art. 105 GG

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Literatur im Internet zu Art. 105 GG

Querverweise

Auf Art. 105 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 105 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 105 III)
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
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