Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu Art. 105 GG
1.417 Entscheidungen zu Art. 105 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08
Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07
Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99
Spielgerätesteuer: Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der ...
- FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99
- BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11
Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; ...
- BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08
Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher ...
- BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt ...
- BFH, 27.11.2009 - II B 75/09
Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - Zulässigkeit ...
- VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389
Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung ...
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Literatur im Internet zu Art. 105 GG
- Art. 105 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grunderwerbsteuer (Deutschland)
Finanzverfassungsrecht
Steuergesetzgebungshoheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 73 II (zu Art. 105 IIa)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Steuern
- § 9 IV (Gemeindesteuern) (zu Art. 105 IIa)