Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Literatur im Internet zu Art. 106a GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 106a GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 106a S. 2)

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