Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
Artikel 106b

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Literatur im Internet zu Art. 106b GG

Querverweise

Auf Art. 106b GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Das Finanzwesen

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 106b GG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht