Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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Art. 106b

1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19.03.2009 (BGBl. I S. 606), in Kraft getreten am 26.03.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)19.03.2009BGBl. I S. 606

Rechtsprechung zu Art. 106b GG

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