Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
Rechtsprechung zu Art. 107 GG
77 Entscheidungen zu Art. 107 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
- BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83
Finanzausgleich I
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
- FG Saarland, 27.05.2008 - 2 K 2391/04
Zerlegungsgesetz; Ausschlussfrist oder bloße Ordnungsfrist bei der Zerlegung der ...
- BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08
Sitzungen des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
Insolvenzrecht - Bund als Teilgläubiger der Umsatzsteuer
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - VerfGH 2/11
Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen Einheitslastenabrechnungsgesetz ...
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Literatur im Internet zu Art. 107 GG
- Art. 107 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einkommensteuer (Deutschland)
Länderfinanzausgleich
Finanzausgleich (Deutschland)
Finanzverfassungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu