Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsprechung zu Art. 109 GG
109 Entscheidungen zu Art. 109 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
Staatsverschuldung
- BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83
Finanzausgleich I
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
- StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1899
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes ...
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von ...
- BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
Städtebauförderungsgesetz
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
- StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer ...
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Literatur im Internet zu Art. 109 GG
- Art. 109 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Finanzverfassungsrecht
Fiskalregel
Haushaltsautonomie
Haushaltsgrundsätzegesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GG
- Der Bund und die Länder
- Art. 23 (zu Art. 109 V)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa (zu Art. 109 III, V 4, IV)
- Das Finanzwesen
- Art. 104a VI (zu Art. 109 V)
- Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
- §§ 1 ff
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