Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Rechtsprechung zu Art. 11 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 33 Entscheidungen zu Art. 11 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, DDR-Kreisgerichtsdirektorin, 21.9.00 (NJW 2001, 670)
Art. 12 GG, § 6 RNPG, (hier: verfassungswidrige) Amtsenthebung einer Notarin wegen menschenrechs- oder rechtsstaatswidrigen Verhaltens in der DDR-Justiz, keine Anwendung von BRD-Maßstäben, individuelle Beurteilung, Berücksichtigung des Verhaltens nach der Wende in der DDR;
Ausreisefreiheit kein unverbrüchliches individuelles Menschenrecht, Art. 11 GG, Art. 12 IPBPR
- BVerfG, Facharzt für Sportmedizin, 9.3.00 (NJW 2000, 3057)
Art. 12, 11 GG, §§ 41 Satz 1, 32 KammerG, DDR-Facharztbezeichnungen müssen in Baden-Württemberg trotz Fehlens eines Gegenstücks in der dortigen Weiterbildungsordnung zugelassen werden, Art. 30, 70 GG
- BGH, Ausreisehilfe, 22.4.98 (NStZ 2000, 195)
§§ 240, 253, Drohung durch Unterlassen, Verwerflichkeitsklausel;
Art. 315 I EGStGB, Maßgeblichkeit des DDR-Rechts;
Art. 11 GG
- OVG Bremen, langfristiges Betretungsverbot Bremer Innenstadt, 24.3.98 (NVwZ 1999, 314)
polizeiliche Generalklausel, Art. 11 II, 73 Nr. 3 GG, Verhältnismäßigkeit
- BGH, Fluchthelfervertrag, 29.9.77 (BGHZ 69, 295)
Literatur im Internet zu Art. 11 GG
- Art. 11 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 11 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 4 (Einschränkung von Grundrechten)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
- § 18 (Einschränkung von Grundrechten)
Rechtsberatung
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