Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Rechtsprechung zu Art. 110 GG
196 Entscheidungen zu Art. 110 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07
Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 - 12 A 10966/05
Anwendungsbereich, Auslegung, Befreiung, Bundesbetrieb, Daseinsvorsorge, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 - 12 A 10966/05
- BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
Sonderabgabe Absatzfonds
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- OLG Düsseldorf, 14.09.2009 - Verg 20/09
Vergabe - Landesbetrieb Straßenbau NRW genießt Kostenfreiheit
- LAG Düsseldorf, 12.10.2010 - 16 Sa 804/10
Vorhandensein von Haushaltsmitteln als Wirksamkeitsvoraussetzung für die ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
SPD und Grüne in NRW legten Etatentwurf 2012 zu spät vor // Linke mit Organklage ...
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches ...
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Literatur im Internet zu Art. 110 GG
- Art. 110 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Budgetöffentlichkeit
Geheimfonds
Bundeshaushaltsgesetz
Finanzverfassungsrecht
Bundeshaushaltsplan (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu