Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Rechtsprechung zu Art. 110 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, 26.8.92 (NJW 1993, 455)
    Art. 4 GG, kein grundrechtlich geschützter Einfluß des Steuerzahlers auf die Steuerverwendung über § 227 AO (strikte Trennung zwischen Erhebung und Verwendungsentscheidung, vgl. Art. 110 GG)

  • BVerfG, Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste, 14.1.86 (BVerfGE 70, 324) 
    Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;
    Art. 93 I Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;
    Art. 110 GG

  • BVerfG, Parteienfinanzierung I, 19.7.66 (BVerfGE 20, 56)
    Art. 21 GG;
    Art. 93 I Nr. 2 GG, Art. 110 GG, Normenkontrolle des Bundeshaushaltsgesetzes

Literatur im Internet zu Art. 110 GG

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