Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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Art. 112

1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

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Rechtsprechung zu Art. 112 GG

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