Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   

Artikel 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Rechtsprechung zu Art. 112 GG

12 Entscheidungen zu Art. 112 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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